Urteile Baurecht
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Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht
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+++ Abnahme Gewährleistung Verjährung +++
OLG Brandenburg - LG Potsdam
3.12.2014
4 U 40/14

Architektenvertrag: Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme; Beginn der Verjährung für Gewährleistungsansprüche ohne Abnahme

BGB § 635 aF, § 638 Abs 1 S 2 aF
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+++ Abnahme Honorar +++
OLG Brandenburg - LG Potsdam
14.1.2015
4 U 27/13

Der Kläger nimmt die Beklagte auf ausstehende Vergütung in Höhe von 15.274,38 € für Leistungen der Entwurfsplanung aus einem Landschaftsarchitektenvertrag in Anspruch.

Eine Abnahme ist für die Fälligkeit von Architektenhonorar – anders als für diejenige der Werklohnforderung eines Bauunternehmers – nicht erforderlich; auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber – wie hier – nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Fristen +++
BGH - OLG München - LG München I
8.3.2012
VII ZR 118/10

Ausführungsfristen

VOB/B § 6 Nr 2 Abs 1
BGB § 254 Abs 1, § 280 Abs 1, § 286 Abs 2 Nr 1
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+++ Baumängelrecht Haftungsrecht +++
Thüringer OLG - LG Erfurt
14.7.2009
5 U 736/06

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum, sowie für die Beseitigung und Entsorgung errichteter Dachgauben und die Anbringung bzw. den Austausch von Türen in Anspruch.

BGB § 640 aF
VOB/B § 12 Nr 5


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+++ Sachverständiger Schiedsverfahren Sonstiges Baupreisrecht Bauvertragsrecht +++
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
20.12.2011
6 U 107/11

1. Im Rahmen der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlt es an der Schutzbedürftigkeit des Dritten, wenn diesem eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - mit einem zumindest gleichwertigen Inhalt zustehen.

2. Derartige inhaltsgleiche Ansprüche sind auch solche auf Anpassung der von einem Sachverständigen als Schiedsgutachter im Sinne der §§ 317, 319 BGB bestimmten Leistung.

3. Neben diesem - vom Dritten gegen den eigenen Vertragspartner zu richtenden - Anpassungsverlangen ist für eine Haftung des Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein Raum.

4. Der Sachverständige haftet dem Dritten für ein von ihm erstattetes (unterstellt) unrichtiges Gutachten daneben auch nicht aufgrund von § 311 Abs. 3 BGB.

5. Die Grundsätze einer Störung der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf einen gemeinsamen offenen Kalkulationsirrtum (§ 313 Abs. 2 BGB) führen zu keinem anderen Ergebnis.

BGB § 311 Abs 3, § 313 Abs 2, § 315, § 319, § 328


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+++ Kündigung +++
OLG Naumburg - LG Magdeburg
11.1.2012
5 U 173/11

Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages


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+++ Baumängelrecht Bauverträge Werkvertragsrecht +++
OLG Naumburg - LG Halle
17.12.2009
2 U 68/09

Notarieller Kaufvertrag, Werkvertragsrecht, Baumängel

BGB § 204 Abs 1 aF


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+++ Bauvertragsrecht, +++
OLG München - LG Landshut
15.11.2011
13 U 15/11

Bauvertragsrecht, Restwerklohn, Anforderungen an den Vortrag.

BGB § 307 Abs 2 Nr 2


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+++ Baumängelrecht Vorteilsausgleich +++
OLG Köln - LG Köln
20.10.2011
7 U 32/11

Im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette kann nach Treu und Glauben der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung herangezogen werden, wenn feststeht, dass derjenige, der als Hauptunternehmer Schadensersatz wegen eines Mangels gegen seinen nachgeschalteten Vertragspartner geltend macht, seinerseits nicht mehr wegen dieses Mangels von einem vorgeschalteten Vertragspartner in Anspruch genommen wird. Die Heranziehung dieser Grundsätze kann bereits deshalb zweifelhaft sein, wenn nicht ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die tatsächlich durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten (Ersatzvornahme) aus abgetretenem Recht des Hauptunternehmers (vgl. BGH, 28. Juni 2007, VII ZR 8/06=NJW 2007, 2697).

BGB § 242, § 635


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+++ Baumängelrecht Haftungsrecht +++
OLG Köln - LG Köln
20.12.2010
3 U 181/09

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, nachdem es am 24.11./25.11.2008 an dem Bauvorhaben ... im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der vom Beklagten zu 1. installierten Wasserleitungen im 3. und 4. OG durch einen Mitarbeiter des Beklagten zu 2. zu einem Wasserschaden gekommen ist, als Wasser aus dem 4. OG

ausgetreten und in den Keller gelaufen ist.

BGB § 254 Abs 1, § 280


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+++ Haftung des Frachtführers +++
OLG Köln - LG Bonn
31.1.2012
3 U 17/11

Haftung des Frachtführers für den Erfüllungsschaden wegen verspäteter Zustellung von Ausschreibungsunterlagen an den öffentlichen Auftraggeber und Nichtunterstützung im Nachprüfungsverfahren

Der Geschädigte soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich

kein erstattungsfähiger Nachteil. Der wegen verspäteter Abgabe des Angebots im Vergabeverfahren ausgeschlossene Bieter kann Ersatz des entgangenen Gewinns und weiteren Schadens von dem dafür in Anspruch genommenen Frachtführer nur erhalten, wenn er bei ordnungsgemäßer Vergabe nach den Regeln der VOB/A den Zuschlag hätte erhalten müssen (vgl. BGH, 3. April 2007, X ZR 19/06=NZBau 2007, 523).

BGB § 249, § 252, § 280, § 281
HGB § 425


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+++ Beweissicherung Prozeßvertretung/Anwälte +++
OLG Koblenz - LG Koblenz
9.1.2012
5 W 737/11

Die Freistellung vom Anwaltszwang in einem Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht betrifft nur die Einleitung des Verfahrens, nicht aber dessen weiteren Betrieb und damit auch nicht die spätere Beteiligung Dritter. Sie ist eine Konzession an das Beweissicherungsinteresse des Antragstellers, das durch etwaige Verzögerungen, die mit der Beauftragung eines Anwalts verbunden sind, beeinträchtigt würde. (Leitsatz der Redaktion)

ZPO § 78 Abs 1 S 1


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+++ Baupreisrecht VOB/B-Recht +++
OLG Koblenz - LG Koblenz
15.12.2011<BR

5 U 934/11>

Zur Anpassung des Einheitspreises nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B

VOB/B § 2 Abs 3 Nr 2, § 2 Abs 3 Nr 3


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+++ Baumängelrecht Haftungsrecht +++
OLG Koblenz - LG Koblenz
2.11.2011
1 U 1380/10

Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden: Feststellungsinteresse bei Möglichkeit des Schadenseintritts; Freisetzung von Asbestfasern durch unsachgemäße Handwerkerarbeiten; gemeinschaftlicher Forderungseinzug

1. Beim Verlangen auf Ersatz eines erst zukünftig befürchteten Schadens auf Grund einer nach der Klagebehauptung bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts erfordert das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO des Weiteren zumindest die Möglichkeit des Schadenseintritts. Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein absolutes Rechtsgut gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann.

2. Das Einatmen eines potentiell krankmachenden Stoffes in erheblichem Umfang - hier: Freisetzen von Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses - stellt bereits dann eine Gesundheitsverletzung dar, wenn es noch nicht zum Krankheitsausbruch gekommen ist.

3. Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB findet auch auf rechtlich verbundene Forderungen verschiedener Gläubiger Anwendung, etwa im Falle des gemeinschaftlichen Forderungseinzugs.

BGB § 278 S 1, § 280 Abs 1, § 366 Abs 2, § 398, § 634 Nr 4

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30923

+++ Baumängelrecht +++
OLG Hamm - LG Münster
8.3.2012
24 U 148/10

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Abdichtung des von der Beklagten erstellten Kellers seiner Doppelhaushälfte.

BGB § 634 Nr 4


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30920

+++ Kündigung eines Bauvertrages +++
OLG Hamm - LG Essen
22.12.2011
21 U 111/10

Kündigung eines Bauvertrages

Neben den in § 8 Nr. 3 VOB/B besonders geregelten außerordentlichen Kündigungsgründen liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Auftraggeber - sowohl beim VOB-Vertrag als auch beim BGB-Werkvertrag - immer dann vor, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. In der unberechtigten Arbeitseinstellung liegt regelmäßig ein solcher schwerer, zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Vertragsverstoß, da dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Abwicklung der Baumaßnahme darstellt. (Leitsatz der Redaktion)

VOB/B § 8 Nr 3 Abs 2 S 1
BGB § 280, § 281


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30919

+++ Sicherungsrecht +++
OLG Hamburg - LG Hamburg
4.5.2012
8 U 5/12

Entscheidungstitel 2. einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB nach Versäumung der Frist des § 929 Abs.3 S.2 ZPO

1. Versäumt der Gläubiger die Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO und verliert damit eine zunächst erwirkte einstweilige Verfügung, ist ein erneuter Verfügungsantrag zulässig.

2. Allein aus der Versäumung der Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO im ersten Verfügungsverfahren folgt noch nicht, dass im 2.Verfügungsverfahren die Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs.1 S.2 ZPO widerlegt ist. Deren Vorliegen kann weiterhin bejaht werden, wenn der Gläubiger die erste Verfügung sofort vollzogen hat, sodann die Wochenfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO um wenige Tage versäumt und sich anschließend zeitnah um den Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung bemüht.

BGB §§ 648, 885 Abs.1 S.2
ZPO § 929 Abs.3 S.2


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30916

+++ Beendigung eines Beweissicherungsverfahrens +++
OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
14.11.2011
21 W 21/11

Beendigung eines Beweissicherungsverfahrens

Die sachliche Erledigung tritt entweder durch den Abschluss eines Vergleichs oder Bekanntgabe des Ergebnisses ein. Bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens geschieht dies durch Übersendung eines Abdrucks an die Beteiligten, sofern nicht von den Parteien die Ergänzung des Gutachtens oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung (§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO) verlangt wird. Einem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf Ergänzung des Gutachtens oder Ladung des Sachverständigen zwecks Befragung in einem mündlichen Anhörungstermin muss das Gericht nachgehen, auch wenn es die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält. (Leitsatz der Redaktion)

BGB § 204 Abs 2
ZPO § 485


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30912

+++ Baugrund Zusatzleistungen +++
LG Köln
1.2.2011
27 O 202/10

1. Die Ausgleichsregelungen in §§ 24 und 25 BBodSchG stellen keine abschließenden Sonderregelungen beim Auftreten von Bodenkontaminationen dar, die eine Anwendbarkeit der Regelungen der VOB/B, insbesondere über Nachträge gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B, ausschlössen. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der §§ 24 und 25 BBodSchG. Danach bedarf der Streit der Parteien keiner Vertiefung, ob die Klägerin bei Ausführung der Bauarbeiten im Auftrag der Beklagten selbst Verpflichtete gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG, insbesondere Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG ist.

2. Die Ausgleichspflicht unter mehreren Verpflichteten, die ursprünglich in § 25 Abs. 3 des Regierungsentwurfs zum BBodSchG (BT-DrS 13/6701) geregelt war, gilt nur, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist (BT-DrS 13/6701, S. 46). Daran hat sich im weiteren

Gesetzgebungsverfahren nicht geändert (vgl. auch die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-DrS 13/7891). Dementsprechend ist das Ziel der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG schon bisher nicht

dahin verstanden worden, dass eine das allgemeine Privatrecht abschließende Regelung vorliegt, sondern vielmehr als eine ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale anknüpfende Regelung, die den Ausgleichsanspruch zwischen den Verpflichteten

regelt. (Leitsatz der Redaktion)

VOB/B § 2 Nr 6
BBodSchG § 24, § 25


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30890

+++ Eindeutig bestimmte Vertragsstrafenregelung +++
LG Kleve
14.3.2012
2 O 272/11

Eindeutig bestimmte Vertragsstrafenregelung

1. Die Vertragsstrafenregelung:

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:
2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist 0,2 v. H. des Endbetrages der Auftragssumme
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt fünf v. H. der Auftragssumme begrenzt.

ist rechtswidrig.
2. Wird der Begriff der Auftragssumme als einzige Bezugsgröße in einer Klausel genannt, so ist darunter grundsätzlich die geschuldete Vergütung nach Abwicklung des Vertrages zu verstehen. In der in Rede stehenden Vertragsstrafenklausel ist dem Begriff der Auftragssumme

jedoch derjenige des Endbetrages der Auftragssumme gegenübergestellt. Unter diesen Umständen kann der Begriff der Auftragssumme in unterschiedlicher Weise verstanden werden. Die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe bzw. für den Gesamthöchstbetrag derselben ist daher nicht eindeutig bestimmt. (Leitsatz der Redaktion)

BGB § 307 Abs 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30888

+++ Vertragsrecht Bankverträge +++
EuGH
15.3.2012
C-453/10

Wirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages; fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses; Auswirkung von unlauteren Geschäftspraktiken und missbräuchlichen Klauseln

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sich das angerufene Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher
geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln bestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags in seiner Gesamtheit für eine der Parteien, im vorliegenden Fall den Verbraucher, stützen kann. Diese Richtlinie hindert allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht vorzusehen, dass ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit nichtig ist, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird.

2. Eine Geschäftspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, ist als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) einzustufen, sofern sie den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. Die Feststellung des unlauteren Charakters einer solchen Geschäftspraxis stellt einen Anhaltspunkt unter mehreren dar, auf den der zuständige Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Vertragsklauseln stützen kann, die die Kosten des dem Verbraucher gewährten Kredits betreffen. Eine solche Feststellung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirksamkeit des geschlossenen Kreditvertrags anhand von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

EWGRL 13/93 Art 4 Abs 1, Art 6 Abs 1
EGRL 29/2005 Art 6 Abs 1
AEUV Art 267


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=31069

+++ Abschlagszahlungen +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
24.5.2012
VII ZR 34/11

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung nicht stattgefunden hat.

VOB/B 2002 § 2 Nr 6, § 16 Nr 1 Abs 1


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=31047

+++ Verständnis einer Skontoklausel für Abschlagszahlungen +++
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
6.3.2012
10 U 102/11

Verständnis einer Skontoklausel für Abschlagszahlungen; Ausnahme vom Erfordernis der vollständigen Bezahlung; Zugang von Postsendungen in einem Postschließfach; Kenntnisnahme bei Nutzung eines Abholdienstes; Rechtzeitigkeit einer Scheckzahlung; Änderung der Rechtsprechung aufgrund der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie

1. Eine (vom Besteller/Auftraggeber gestellte) Klausel, wonach der Unternehmer/ Auftragnehmer bei allen Abschlagszahlungen und bei der Schlusszahlung innerhalb der Skontofrist nach Rechnungseingang Skonto gewährt, ist grundsätzlich so zu verstehen, dass die Skontoberechtigung nur für jede vollständig, in berechtigter Höhe bezahlte Abschlags- und Schlusszahlung gilt. Ausnahmen können wegen in der Höhe schwer abzuschätzender Gegenrechte (Zurückbehaltungsrechte oder zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen) berechtigt sein.

2. Briefe, die in einem Postschließfach zur Abholung bereitgelegt werden, sind am Tag des Bereitlegens zugegangen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung, unter Anlegung eines objektiven Maßstabs, auch noch an diesem Tage abgeholt zu werden pflegen. Nutzt der Empfänger einen Abholdienst (hier: HIN+WEG-Service der Deutschen Post AG), geht die Sendung nicht erst mit der Übergabe der Sendung an den Empfänger zu.

3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Verrechnungsscheck innerhalb einer vereinbarten Skontofrist kommt es auf die Veranlassung der Zahlung durch den Auftraggeber/Schuldner (Zahlungshandlung) und nicht auf die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers/Gläubigers (Zahlungserfolg) an. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c ii der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2000/35/EG) steht dem nicht entgegen.

BGB § 130 Abs 1 S 1, § 158 Abs 1 BGB, § 269 Abs 1, § 270 Abs 4, § 397 Abs 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=31004

+++ Vergaberecht +++
OLG Brandenburg - LG Potsdam
24.4.2012
6 W 149/11

1. Schreibt ein im Auftrag einer Stadt tätiger Sanierungsträger den Verkauf eines städtischen Grundstücks im Wege öffentlicher Ausschreibung aus und übt er damit städtebauliche Regelzuständigkeiten aus, handelt es sich dabei nicht um ein Unterschwellenwertvergabeverfahren in der Beschaffungswirtschaft.

2. Ein Schadensersatzanspruch und ein zur Schadensvermeidung geltend gemachter Unterlassungsanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen kommt bei einem zum Verkauf eines Grundstücks eingeleiteten Bieterverfahrens durch die öffentliche Hand nicht

in Betracht, weil wegen Formmangels der Kaufangebote eine Enttäuschung berechtigterweise in Anspruch genommenen Vertrauens ausscheidet.

3. Ein Unterlassungsanspruch kann nicht auf die aus Art. 3 GG resultierenden Verfahrensgrundsätze der Diskriminierungsfreiheit, Gleichbehandlung und Transparenz gestützt werden. Diese Grundsätze sind innerhalb des jeweiligen Rechtsverhältnisses zu beachten, stellen aber nicht selbst die erforderliche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage dar.

4. Stellt die öffentliche Hand in einer Ausschreibung zur Veräußerung ihres Vermögens Regeln für die Ermittlung des am besten geeigneten Angebots auf, kann eine willkürliche Abweichung von diesen Regeln oder ein Handeln in unredlicher Absicht einen Schadensersatzanspruch und in dessen Vorfeld einen Unterlassungsanspruch begründen.

5. Führt die öffentliche Hand unter mehreren als gleichwertig anzusehenden Angeboten ein Losverfahren durch, kann dies nicht als willkürlich angesehen werden.

GG Art 3
BGB § 241, § 280, § 311, § 311b


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30984

+++ Sicherungsrecht Gewährleistungsbürgschaft Bauvertragsrecht Bauverträge +++
LG Wiesbaden
25.1.2012
5 O 72/10

Ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Zeitraum zwischen Vorlage der Schlussrechnung und dem Empfang der Schlusszahlung sowie der Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche Sicherheit in Höhe von 8% (Kumulation von Vertragserfüllungsbürgschaft über 5% und Gewährleistungsbürgschaft über 3%) zu leisten, ist die entsprechende Sicherungsabrede nach § 307 BGB unwirksam.

BGB § 307 Abs 1 S 1, § 765, § 768, § 821

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=30979

+++ Vergaberecht +++
BGH - OLG Karlsruhe - LG Mosbach
23.3.2011
X ZR 92/09

Ortbetonschacht

1. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebots deckt regelmäßig auch mit eingereichte Nebenangebote, wenn die vom Auftraggeber festgelegten und von der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung hierfür vorgesehenen Anforderungen eingehalten

sind.

2. Die Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar,

ob sie sich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Vergabe- und Vertragsordnungen als vertretbar erweist.

VOB/A 2009 § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 2
BGB § 145
GWB § 97 Abs. 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=28860

+++ Bauvertragsrecht Bauverträge Sicherungsrecht +++
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
5.5.2011
VII ZR 179/10

1. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfassteForderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens

in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37).

2. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.

ZPO § 256 Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1 Bf., Cf.


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=28852

+++ Baumängelrecht +++
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
21.4.2011
VII ZR 130/10

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Vertragsparteien ist ein funktionstauglicher, 23,4 kg schwerer Flügel eines Rundbogenfensters nicht allein deshalb mangelhaft, weil das in einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbeschläge für einen 80 kg schweren Fensterflügel angegebene Höchstmaß von 400 mm zwischen dem oberen

Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens um mehr als die Hälfte überschritten ist.

BGB § 633 Abs. 1 a.F.


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=28851

+++ Baumängelrecht +++
BGH - OLG Bamberg - LG Aschaffenburg
5.5.2011
VII ZR 28/10

Ist die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich, ist der Unternehmer verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 27/00, BGHZ 149, 289, 293 - auch www.RechtsCentrum.de).

BGB § 633


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=28850

+++ Beweissicherung +++
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
30.4.2011
VII ZB 42/09

Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449 – auch www.RechtsCentrum.de).

ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1


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+++ Rechnungslegung Schlußrechnung +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
22.4.2010
VII ZR 48/07

Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden.

Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).
HOAI § 8 Abs. 1 a.F.
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+++ Schlußrechnung Honorar Honorarberechnung Rechnungsprüfung +++
OLG Naumburg - LG Magdeburg
25.3.2010
1 U 108/09

1. Architektenhonorar wird mit Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Da § 15 Abs. 1 HOAI die Fälligkeit an die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden.

2. Das Kriterium der Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüffähigkeit stützen.

3. Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.
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+++ Zahlung Skonto +++
BGH - OLG Naumburg - LG Halle
26.2.2009
VII ZR 73/08

Zur im Einzelfall gegebenen Möglichkeit, von einer Vereinbarung, die Forderung durch Lastschrift einzuziehen, Abstand zu nehmen.
BGB §§ 133 B, 157 F
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+++ Stundenlohn +++
OLG Köln
16.09.2008
24 U 167/07
1. Der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu entnehmen, mit der Folge, dass der Auftraggeber grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenzettel gebunden ist, wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit nicht bei der Unterzeichnung erkannt hat

2. Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses ist auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt und erfasst regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand.

3. Durch die Rechtsfolgen dieses Anerkenntnisses sind Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl nicht abgeschnitten.

4. Der Auftraggeber kann den Einwand des überhöhten Zeitaufwands im Rahmen eines Gegenanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten.
BGB §§ 242, 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 439, 631 Abs. 1
HGB § 377
ZPO §§ 139, 403
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+++ Schadensrecht +++
OLG Frankfurt
27.10.2008
1 U 120/08

1. Vor Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasste der Schadensersatzanspruch nach § 635 a.F. BGB auch dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn eine Durchführung der Mängelbeseitigung, für welche Kostenerstattung verlangt wurde, nicht absehbar war.

2. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Steuersatz abzustellen.

3. Zur Anrechnung der Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Werkunternehmer und den mit der Bauüberwachung Betrauten als gesamtschuldnerisch Haftende, wenn der Schadensersatzanspruch gegenüber beiden in unterschiedlicher Höhe festgestellt wird.

4. Der gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 fällig Forderungen anwendbare Zinssatz von 4 % gem. § 288 a.F. BGB findet bei derartigen Forderungen auch Anwendung auf den Prozesszins aus § 291 BGB.

BGB §§ 249, 288, 291, 422, 635
EGBGB Art. 229
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+++ Leistungsänderung VOB/B-Recht +++
OLG Düsseldorf
20.01.2009
23 U 47/08

1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers mit dem Inhalt einer Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B i.V.m. § 1 Nr. 3 VOB/B oder eine andere Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung voraus, für deren Wirksamkeit die Regeln einer Willenserklärung gelten.

2. Die Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Anspruchsgrund und Anspruchshöhe im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 6 Nr. 6 VOB/ und der entsprechenden Bemessung der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers gemäß § 286 ZPO bzw. § 287 ZPO (vgl. Urteile vom 24.02.2005, VII ZR 222/03, BauR 2005, 861 sowie VII ZR 141/03, BauR 2005, 857) ist im Rahmen eines vertraglichen Anspruchs auf Anpassung der Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

3. Für den Grund eines Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B trifft den Auftragnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast, dass seine Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren.
VOB/B § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5, 8, § 6 Nr. 6
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+++ Beweissicherung +++
OLG Celle - LG Lüneburg
06.03.2009
16 W 19/09
Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen nur dann mit Präklusionswirkung beendet, wenn die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Partei auch auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist ordnungsgemäß
hingewiesen worden ist (BGH NJWRR 2006, 119).

ZPO § 411 Abs 4
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+++ Kein Unterlassungsanspruch der Verbraucherschutzverbände gegen DVA wegen Veröffentlichung der VOB/B +++
LG Berlin
7.12.2005
26 O 46/05
Kein Unterlassungsanspruch der Verbraucherschutzverbände gegen DVA wegen Veröffentlichung der VOB/B

1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuß (DVA) ist Empfehler der VOB/B. Insoweit erfolgt die Empfehlung sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern.

2. Die VOB/B verstößt in ihrer Gesamtheit nicht gegen §§ 307 bis 309 BGB. Dies gilt auch für Verbraucherverträge. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG liegt ebenfalls nicht vor.

BGB §§ 307, 308, 309
VOB/B,
UklaG § 1
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+++ Vergaberecht +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
15.4.2008
X ZR 129/06

Sporthallenbau

a) Die Eignungsprüfung dient im System der VOB/A bei öffentlicher Ausschreibung bzw. bei offenem Verfahren dazu, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Bauleistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit generell in Betracht kommen und die unzureichend qualifizierten Bieter auszusondern. Dem

Angebot eines für geeignet befundenen Bieters darf dasjenige eines Konkurrenten nicht maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen werden (Bestätigung von BGHZ 139, 273).

b) Möchte ein Bieter die Bauzeit proportional der verlängerten Zuschlagsund Bindefrist anpassen, kann sein Angebot nur ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber berechtigterweise erwarten konnte, dass der ursprüngliche Fertigstellungstermin trotz des verzögerten

Baubeginns eingehalten wird. Ob das der Fall ist, hängt im Wesentlichen von einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls einschließlich der beiderseitigen Interessen ab.

VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1
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+++ Schwarzarbeit +++
BGH - OLG Köln - LG Aachen
24.4.2008
VII ZR 140/07

Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

BGB § 139

Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.

BGB § 242 Cd
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+++ Schwarzarbeit +++
BGH - OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder
24.4.2008
VII ZR 42/07

Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

BGB § 139

Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.

BGB § 242 Cd
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+++ Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags +++
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
18.12.2007
4 U 363/05

Zur Möglichkeit, den nach Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. § 287 ZPO zu schätzen.

BGB § 631
BGB § 649
ZPO § 287
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+++ Anspruch auf Nachforderung von Ersatzvornahmekosten +++
OLG Nürnberg - LG Amberg
30.10.2007
1 U 1757/07

Der Anspruch auf Nachforderung von Ersatzvornahmekosten unterliegt auch dann der kurzen Verjährung, wen zuvor ein rechtskräftiges Vorschussurteil erwirkt worden ist.

ZPO § 197 Abs 1 Nr 3
ZPO § 256 Abs 2
ZPO § 322 Abs 1
BGB § 197 Abs 1 Nr 3
BGB § 204 Abs 1 Nr 1
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+++ Schwarzarbeit +++
BGH
Pressemitteilung
24. April 2008
VII ZR 42/07
VII ZR 140/07

Schwarzarbeit: Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.

Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend.

Im Verfahren VII ZR 140/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.

In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte in beiden Instanzen der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Der Senat teilt deren Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Ob die Ohne-Rechnung–Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen.

Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten liegen für den Auftragnehmer offen zutage. Er verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.

Diese Grundsätze führen in beiden vom Senat zu entscheidenden Fällen dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt ist.

Urteile vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und 140/07

Landgericht Frankfurt/Oder - 17 O 416/04 - 14.7.2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht - 12 U 155/06 - 8.2.2007
Landgericht Aachen - 12 O 621/04 - 28.4.2006
Oberlandesgericht Köln - 11 U 89/06 - 22.11.2006

Karlsruhe, den 24. April 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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+++ Bauvertragsrecht Bauverträge Bürgschaft aeA +++
BGH - OLG Hamm - LG Bielefeld
28.2.2008
VII ZR 51/07

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Verpflichtung des Auftragnehmers vorsieht, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch dann unwirksam, wenn der Auftragnehmer wahlweise die Sicherheit durch Hinterlegung leisten kann.

AGBG § 9 Abs. 1 Bf


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23393

+++ Bauvertragsrecht +++
OLG Stuttgart - LG Ellwangen
21.2.2008
2 U 84/07

Bauvertragsrecht

Eine Klausel in Bauverträgen vorhandene Öffnungen werden bis 2,5 m² übermessen stellt in ihrer isolierten Verwendung eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, welche den Verbraucher unangemessen benachteiligt.


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+++ Gesamtschuld +++
OLG Stuttgart - LG Ulm
14.2.2008
2 U 73/07

1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungsoder Überwachungsfehlers anzulasten ist.

2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn die Vorlage einer Planung, die für den Sonderfachmann so eindeutig ist, dass sie die diesem gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen lässt.

3. Bei einem Planinhalt, der ansonsten einer Wohnnungstrennwand entspricht, liegt kein ausreichender Hinweis auf eine bloße Raumtrennwand darin, dass die fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufweisen. Gleiches gilt für die Planung von schalltechnisch nicht entkoppelten Sparren.

4. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichteberechnung des Statikers einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits beruhen auf unterschiedlichen Mängeln und fallen daher nicht ins Gesamtschuldverhältnis.

5. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeit des Statikers erstreckt sich zwar auch darauf, ob von technischen Vorgaben abgewichen wurde, sie umfasst aber nur die Kontrolle bezüglich grundlegender und offensichtlicher Fehler.


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+++ Baumängelrecht Abnahme Haftung +++
OLG Celle - LG Bückeburg
04.07.2007
7 U 14/07

Werden Leistungsteile im Laufe des Baufortschritts durch andere Leistungen überdeckt, hat die Mangelkontrolle bereits bei der Herstellung zu erfolgen. Bei der technischen Abnahme besteht dann grundsätzlich nicht mehr die Pflicht zur Vornahme von Substanzeingriffen zur Ermittlung etwaiger verdeckter Mängel.

Ein Architekt, der weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme der Bauarbeiten beauftragt ist, haftet daher nicht für verdeckte Mängel.

BGB § 641 a
VOB/B § 12 Nr 3


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+++ Baumängelrecht VOB/B-Recht +++
OLG Düsseldorf

31.10.2006

I-23 U 39/06

Mängelhaftung beim VOB-Vertrag: Konkludente Abnahme einer technischen Anlage durch Inbetriebnahme, Werkmangel bei Verwendung nicht vereinbarten Materials; Angemessenheit einer gesetzten Nachbesserungsfrist; Verstoß des Bestellers gegen seine Schadensminderungspflicht bei Zuwarten mit der Mängelbeseitigung nach Ablauf der Nachbesserungsfrist

1. Die Inbetriebnahme einer technischen Anlage (Kälteanlage für medizinisch genutzte Räume) stellt keine Abnahme dar, wenn die Werkleistung nicht fertig gestellt ist, sondern Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Bestellers, das Werk als vertragsgemäße Erfüllung zu akzeptieren, nicht unbedeutend sind.

2. Aus dem Verhalten des Bestellers kann nicht der Schluss auf eine konkludente Abnahme gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf eine förmliche Abnahme bestanden hat. Kommt der Besteller aber längere Zeit nicht mehr auf die ursprüngliche Forderung nach förmlicher Abnahme zurück und nutzt er die Anlage mehrere Monate uneingeschränkt, ohne Mängel zu rügen, kann sein Verhalten als konkludenter Verzicht auf die förmliche Abnahme verstanden werden.

3. Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn der Unternehmer ein anderes als das in dem Vertrag vereinbarte Material verwendet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ausführung der üblichen Erwartung entspricht und für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

4. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen verpflichtet ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.

5. Der Besteller verstößt nicht schon dann gegen seine <Schadensminderungspflicht, wenn er den Mangel nicht unverzüglich nach Ablauf der dem Unternehmer gesetzten Nachbesserungsfrist beseitigen lässt. Vielmehr ist ein Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Möglichkeit zu Finanzierung, die Beseitigung möglich war. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann zudem nur angenommen werden, wenn eine Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und der allgemeinen Teuerungsrate besteht und der Geschädigte die Prognose von Baukostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste (vgl. BGH Urt. v. 22. Januar 2004, VII ZR 426/02, BauR 2004, 869).

VOB/B § 13 Nr 5 Abs 2
VOB/B § 13 Nr 7 Abs 1
VOB/B § 13 Nr 7 Abs 2


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23191

 

+++ VOB/B-Recht Leistungsänderung Abrechnung +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
24.1.2008
VII ZR 280/05

a) Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.

b) Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.

c) § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1;
BGB § 642
VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr.


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23118

+++ Planungsfehler Haftung +++
BGH - OLG Hamm - LG Bochum
24.1.2008
VII ZR 46/07

Die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und der Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war.

ZPO § 322 Abs. 1


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23117

+++ Schlußrechnung +++
BGH - OLG Celle - LG Hildesheim
24.1.2008
VII ZR 43/07

Ein Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo kann mit einer Teilklage auch dann ohne weitere Individualisierung in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn in die Schlussrechnung auch Ansprüche aus Änderungsanordnungen oder zusätzlichen Leistungen eingestellt sind.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


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+++ Vertragsrecht +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
24.1.2008
VII ZR 17/07

Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337).

BGB § 366 Abs. 1, § 121 Abs. 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23115

+++ MaBV +++
OLG Frankfurt - LG Limburg
04.10.2007
4 U 36/07

Treuhandauftrag; Auftrag; MaBV-Verstoß; MaBV; Verstoß; Kaufvertrag; Nichtigkeit; Notar; Haftung; Notarhaftung; Schadenersatz; Schadensersatz; Bauträger; Bauträgervertrag; Vertrag; Amtspflichtverletzung

Ein Notar, der im Rahmen eines Bauträgervertrages amtspflichtwidrig einen Treuhandauftrag aus einer wegen eines MaBV-Verstoßes nichtigen Kaufvertragsdurchführungsbestimmung annimmt, haftet in der Regel nicht für die dem Käufer entstehenden Finanzierungsschäden. Es spricht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien eines solchen Bauträgervertrages bei entsprechendem Hinweis des Notars eine mit der MaBV in Einklang stehende Verwahranweisung erteilt hätten.

BNotO § 14 II
BNotO § 19 I


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+++ Eisenbahnrecht +++
BVerwG
19.12.2007
9 A 22.06

Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Bestandskraft; Ausschlusswirkung; Duldungspflicht; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Planfeststellungsvorbehalt; Planänderungsverfahren; Planänderungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bauerlaubnis; landschaftspflegerische Begleitplanung; Kompensationsmaßnahme; Ausgleichsmaßnahme; Verzichtserklärung des Vorhabenträgers; Planbefolgungspflicht; Zweitbescheid; neue Sachprüfung; Wiederaufgreifen des Verfahrens

1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.

2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.

3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).

4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.

5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.

VwGO §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2, 65 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
VwVfG §§ 48, 49, 75 Abs. 2 Satz 1, 76
AEG a.F. §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 1, 22


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BGH
Pressemitteilung
23. Januar 2008
VIII ZR 246/06

Urteil des Bundesgerichtshofs zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.

Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine - von der Beklagten vorzunehmende - Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohnund Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.

Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat.

Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06

AG Peine - Urteil vom 12. April 2006 - 18 C 370/04
LG Hildesheim - Urteil vom 11. August 2006 - 7 S 136/06

Karlsruhe, den 23. Januar 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs


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+++ Keine Haftungsbeschränkung und kein Mitverschulden bei Baustellenunfall des Bauleiters des Auftraggebers +++
OLG Koblenz - LG Bad Kreuznach
20.12.2007
5 U 281/07

Keine Haftungsbeschränkung und kein Mitverschulden bei Baustellenunfall des Bauleiters des Auftraggebers

1. Die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 SGB VII greift nicht, wenn der Bauleiter des Auftragebers zu Schaden kommt, weil der Subunternehmer bei der Baustelleneinrichtung seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (hier: unzureichende Sicherung des Unterbaus einer Baustellenleiter).

2. Für die Baustellensicherheit ist in erster Linie der Subunternehmer verantwortlich. Den örtlichen Bauleiter des Auftraggebers treffen erst dann eigene Sicherungspflichten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Subunternehmer nicht genügend sachkundig oder zuver-lässig ist.

3. Der Bauleiter des Auftraggebers darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der erfahre-ne Subunternehmer die grundlegenden Sicherheitsregeln für die Baustelleneinrichtung be-herrscht und beachtet. Besteht ein derartiger Vertrauenstatbestand, trifft den geschädigten Bauleiter in der Regel kein Mitverschulden, wenn er die Einhaltung der Sicherheitserforder-nisse nicht selbst überprüft hat.

BGB §§ 254, 276, 278, 611, 631, 823, 831, 847
SGB VII §§ 104, 105, 106


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